Recht auf Naturgenuss

Recht auf Naturgenuss
30. September 2022RechtNaturgenuss

Als „Anwalt der Alpen“ macht sich der Alpenverein als gesetzlich anerkannte Umwelt-Organisation für die Natur und die Bewegung darin stark. 25.000 Ehrenamtliche setzen sich österreichweit für die Themen des Alpenvereins ein. Diese reichen von der Jugendarbeit über 231 Alpenvereinshütten und mehr als 26.000 km Alpenvereinswege bis hin zu über 200 Kletteranlagen.


Der Innsbrucker Jurist Dr. Andreas Ermacora ist seit 2013 Präsident des Österreichischen Alpenvereins, des größten alpinen Vereins Österreichs.

Die Natur gehört uns allen und sollte auch dementsprechend genutzt werden können. Immer mehr Menschen entdecken die Bewegung in der Natur und vor allem in den Bergen für sich. Das unentgeltliche freie Wegerecht in Österreich gilt für den Wald und ist bundesweit im Forstgesetz geregelt. Was Gebirgsflächen jenseits der Baumgrenze betrifft, sind die Bestimmungen je nach Bundesland unterschiedlich. Jedenfalls vermehren sich hierzulande scheinbar jährlich die Betretungsverbote für Wald-, Weide- und Gebirgsflächen. Jägerschaft, Landwirtschaft und private Waldbesitzer rütteln immer wieder am freien Wegerecht und stellen Verbotsschilder auf, wo es ihnen passt. Das passt allerdings dem Österreichischen Alpenverein gar nicht.

Mit seinen inzwischen über 650.000 Mitgliedern setzt er sich deshalb aktiv dafür ein, dass ein Recht auf Naturgenuss in die österreichische Verfassung aufgenommen und dort festgeschrieben wird. Diese Forderung wird von mir schon länger erhoben. Nun ist es gelungen, mit der Arbeiterkammer und den Naturfreunden auch dank einer Studie von namhaften Rechtsexperten dieser Forderung Nachdruck zu verleihen.

Wenn es darum geht, den Zugang zu Natur zu gewährleisten, dann hat sich der Alpenverein mitunter auch in politische Diskussionen einzumischen. Vorbild für ein solches „Jedermannsrecht“ sind z. B. Bayern, Schweden, Finnland oder die Schweiz. Laut Bayerischem Naturschutzgesetz hat jeder das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dabei dürfen ausdrücklich alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen von jedermann unentgeltlich betreten werden. Als leidenschaftlicher Bergsportler würde ich ein solches Recht auf Naturgenuss in Österreich sehr begrüßen.