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Kühle Regeln für heiße Tage

Hitzeschutzverordnung 2026 – was speziell GALABAU-Betriebe wissen müssen

Seit 1. Jänner 2026 ist in Österreich die Hitzeschutzverordnung in Kraft. Sie ist eine direkte Reaktion auf den Klimawandel und die damit einhergehenden, immer häufigeren und intensiveren Hitzeperioden. Erstmals gibt es damit konkrete, verbindliche Regeln für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Freien arbeiten – vorher gab es dafür nur die allgemeine Fürsorgepflicht aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), aber keine spezifischen Vorgaben.
 

Kaum eine Branche ist von der neuen Verordnung so unmittelbar betroffen wie der GALABAU: Hier wird praktisch ausschließlich im Freien gearbeitet, oft körperlich intensiv, häufig in der prallen Sonne und meist auf wechselnden Baustellen – vom Privatgarten bis zur öffentlichen Grünanlage.

 

Für wen gilt die Verordnung?


 Die Hitzeschutzverordnung gilt für alle Arbeiten, die im Freien verrichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Arbeitsstätten wie den eigenen Betriebshof, um Baustellen oder um auswärtige Arbeitsstellen wie den Garten eines Kunden, eine öffentliche Grünfläche oder einen Kreisverkehr handelt, den ein GALABAU-Betrieb begrünt. Ausdrücklich genannt werden als besonders betroffene Branchen unter anderem Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festivalbetrieb und Landschaftsgärtnereien. Ausgenommen sind Arbeiten in geschlossenen Räumen sowie sehr kurze, leichte Tätigkeiten im Freien, etwa der kurze Weg zum Firmenfahrzeug oder leichte Tätigkeiten bis zu 60 Minuten pro Tag. Für die Land- und Forstwirtschaft gilt eine eigene, inhaltlich sehr ähnliche Verordnung.

 

Die konkretisierte Fürsorgepflicht

Im Kern verpflichtet die Hitzeschutzverordnung Arbeitgeber dazu, die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung im Rahmen der ohnehin verpflichtenden Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln und zu beurteilen, sobald GeoSphere Austria eine Hitzewarnung ab Stufe 2 (gelb, „Vorsicht") ausweist – das entspricht in etwa einer gefühlten Temperatur ab rund 30 Grad – geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, besondere Schutzmaßnahmen wie Trinkwasser, persönliche Schutzausrüstung mit UV-Schutz sowie die Kühlung von Aufenthaltsräumen und Fahrzeug- oder Kranführerkabinen bereitzustellen, und die Mitarbeiter zu informieren und zu unterweisen, wobei auch die Möglichkeit einer freiwilligen arbeitsmedizinischen Untersuchung besteht. Bei der Gefahrenbeurteilung sind neben der reinen Lufttemperatur auch Faktoren wie direkte und indirekte Sonneneinstrahlung, aufgeheizte Oberflächen etwa von Pflaster, Asphalt oder Blechcontainern, Hitzestau, bodennahes Ozon, die Arbeitsintensität sowie individuelle Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand und besondere Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen. Die Verordnung unterscheidet dabei mit sehr praxisnahen Beispielen, die exakt auf gärtnerische und bauliche Tätigkeiten zugeschnitten sind, drei Belastungsstufen. Als leichte Arbeiten gelten Kontrolltätigkeiten, Düngen und Bewässern. Als mittelschwere Arbeiten gelten Pflasterarbeiten, Hacken, Arbeiten mit dem Presslufthammer, das Anpflanzen von Bäumen und Stauden sowie das Ernten von Früchten oder Gemüse. Als schwere Arbeiten gelten Schaufeln, Arbeiten mit dem Vorschlaghammer, Sägen, das Schieben oder Ziehen schwer beladener Handwagen oder Schiebetruhen sowie das Verlegen von Betonplatten. Für einen GALABAU-Betrieb bedeutet das: Vom morgendlichen Bewässern, das als leicht gilt, bis zum Verlegen von Terrassenplatten oder dem Pflanzen von Bäumen, das als mittelschwer bis schwer gilt, deckt ein einziger Arbeitstag oft alle drei Kategorien ab, was die Gefährdungsbeurteilung entsprechend differenziert abbilden muss.


 Das STOP-Prinzip


 Sobald eine Hitzewarnung ab Stufe 2 vorliegt, greifen die Schutzmaßnahmen nach dem bewährten STOP-Prinzip in einer festen Rangfolge. An erster Stelle steht die Substitution, also die Vermeidung der Gefahr, etwa durch Vorverlegung des Arbeitsbeginns in die kühleren Morgenstunden, zusätzliche Pausen oder eine reduzierte Arbeitsintensität. Es folgen technische Maßnahmen wie die Beschattung der Arbeitsplätze, Duschmöglichkeiten oder Ventilatoren, dann organisatorische Maßnahmen wie die Verlagerung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten, das Arbeiten im Schatten oder ein Tätigkeitswechsel, und schließlich persönliche Maßnahmen wie leichte, luftdurchlässige Kleidung mit UV-Schutz, Kopf- und Nackenschutz, Sonnenbrille, Sonnenschutzcreme oder gegebenenfalls Kühlwesten und Kühlkappen. Als Notfallmaßnahme muss bei hitzebedingten Symptomen wie Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufproblemen oder Hitzschlag Erste Hilfe geleistet werden können.


 Besondere Pflichten im Detail


 Arbeitgeber müssen ausreichend Trinkwasser oder alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellen; diese Pflicht galt bisher nur für die eigene Arbeitsstätte und Baustellen, jetzt gilt sie ausdrücklich auch für auswärtige Arbeitsstellen, also etwa für jeden einzelnen Kundengarten. Bei der Schutzkleidung ist mindestens ein T-Shirt und eine Hose bis zu den Knien vorgesehen, mit UV-Schutz; der Arbeitgeber muss diese nicht nur bereitstellen, sondern auch dafür sorgen, dass sie tatsächlich getragen wird. Aufenthaltsräume und Container müssen so ausgestattet sein, dass keine übermäßige Erwärmung eintritt, die Innentemperatur also nicht höher liegt als die Außentemperatur, sonst ist ein Kühlgerät erforderlich. Krankabinen müssen mit einem, auch mobilen, Kühlgerät ausgestattet sein, wobei für bereits im Einsatz befindliche Kabinen eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2027 gilt. Selbstfahrende Arbeitsmittel wie Bagger, Radlader, Walzen, aber auch Lkw und Pkw müssen ausreichend klimatisiert sein; für Geräte, die bereits vor Inkrafttreten im Einsatz waren, gilt diese Pflicht nicht rückwirkend, hier muss aber anderweitig Abhilfe geschaffen werden, etwa durch mobile Klimageräte oder häufigere Pausen. Werden auf einer Baustelle oder Arbeitsstelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig eingesetzt, was im GALABAU bei größeren Projekten mit mehreren Gewerken durchaus vorkommt, müssen sich die beteiligten Unternehmen bei den Hitzeschutzmaßnahmen abstimmen; im Anwendungsbereich des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes ist das in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu integrieren.


 Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat


 Sobald eine Hitzewarnung aktiv ist, darf das Arbeitsinspektorat die Einhaltung der Maßnahmen kontrollieren, auch aufgrund von Beschwerden. Es gilt jedoch der Grundsatz „Beraten statt Strafen", das heißt, der Fokus liegt zunächst auf Unterstützung bei der Umsetzung und nicht auf Sanktionen.
 Kritik aus der Branche
 So sehr die Verordnung als Reaktion auf den Klimawandel begrüßt wird, so kritisch äußern sich zentrale Branchenvertreter zu ihrer praktischen Ausgestaltung. Herbert Eipeldauer, Bundesinnungsmeister der Gärtner und Floristen, sagte im Gespräch: „Die Verordnung ist gut, das steht außer Frage. Aber im Detail grenzt das teilweise an eine Entmündigung der Arbeitnehmer und an eine bürokratische Last für die Arbeitgeber. Warum muss ich als Arbeitgeber im Unternehmen einen Plan für den Hitzeschutz aushängen und zusätzlich für jede einzelne Baustelle einen erstellen? Haben die Mitarbeiter alles vergessen, wenn sie zur Tür rausgehen?" Marcel Kreitl, Präsident des GALABAU Verband Österreich ergänzt: „Betriebe schauen auf ihre Mitarbeiter und sich ihrer Verantwortung bewusst sind. Leider sind viele technische Geräte noch nicht auf die Hitze ausgelegt. Ich bin aber überzeugt, dass die Maschinenhersteller diese Problematik in naher Zukunft berücksichtigen werden."


Die konkrete Frage: Muss der Hitzeschutzplan einmal im Betrieb und zusätzlich auf jeder Baustelle ausgehängt werden?


 Ja, im Ergebnis müssen die festgelegten Maßnahmen an jedem einzelnen Einsatzort separat einsehbar sein, nicht nur zentral im Betrieb. Der Verordnungstext ist hier eindeutig: Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein. Für einen GALABAU-Betrieb bedeutet das konkret, dass ein zentraler Hitzeschutzplan, der nur am Betriebssitz ausgehängt ist, nicht ausreicht, wenn die Mitarbeiter den Großteil ihrer Zeit auf wechselnden Kundengrundstücken oder Baustellen verbringen. Der Plan muss auch dort verfügbar sein, wo tatsächlich gearbeitet wird, also grundsätzlich auf jeder einzelnen Baustelle beziehungsweise auswärtigen Arbeitsstelle. Die gute Nachricht dabei ist, dass die Verordnung keinen physischen Papieraushang an jedem Ort zwingend vorschreibt. Ausdrücklich zulässig ist auch die elektronische Einsehbarkeit, etwa als PDF auf dem Firmenhandy oder Tablet jedes Mitarbeiters, in einer Firmen-App, auf einem gemeinsamen Cloud-Laufwerk oder auch als laminierte Karte im Fahrzeug. Entscheidend ist, dass sowohl die Arbeitnehmer als auch das Arbeitsinspektorat bei einer Kontrolle vor Ort tatsächlich Einsicht nehmen können. Für GALABAU-Betriebe, deren Mitarbeiter meist mit einem Firmenfahrzeug zur jeweiligen Baustelle fahren, bietet sich daher eine einheitliche elektronische Lösung an, etwa der Hitzeschutzplan als PDF, das auf jedem Diensthandy hinterlegt ist oder über eine gemeinsam genutzte App abrufbar ist. Damit ist die Vorgabe, an jedem Einsatzort einsehbar zu sein, erfüllt, ohne dass für jede einzelne Baustelle ein Papieraushang organisiert werden muss. Wichtig ist nur, dass der Plan tatsächlich aktuell und vollständig ist, die branchentypischen STOP-Maßnahmen enthält und im Ernstfall auch offline abrufbar ist, etwa bei schlechter Netzabdeckung auf einer abgelegenen Grünfläche.


 Unterstützung bei der Umsetzung


 „Hohe Temperaturen können zu Schwäche, Erschöpfung oder Schwindel führen, das können Symptome für Hitzeerschöpfung oder Hitzschlag sein, die ernst zu nehmen sind. Oft ist Hitze aber ein schleichender, unterschätzter Risikofaktor. Sie senkt die Leistungsfähigkeit, macht müde und erschwert die Konzentration, wodurch das Unfallrisiko deutlich steigt. Dazu kommt die UV-Belastung bei Arbeiten im Freien. Einem konsequenten Hitze- und UV-Schutz kommt aus arbeitsmedizinischer Sicht daher eine zentrale Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu“, erläutert AUVA-Arbeitsmediziner Dr. Gerhard Orsolits. Die AUVA bietet Betrieben kostenlose Beratung bei der Umsetzung der Hitzeschutzverordnung an, durch Arbeitsmediziner und Präventionsfachkräfte vor Ort, ergänzt durch das Programm AUVAsicher speziell für Klein- und Mittelbetriebe sowie durch Publikationen und Checklisten. Auch die Arbeitsinspektion sowie die Landesinnungen der Gärtner und Floristen stellen Musterevaluierungen, Checklisten und Informationsmaterial zur Verfügung, die gemeinsam mit der Bundesinnung Bau erarbeitet wurden und sich direkt auf die Praxis auf Baustellen übertragen lassen.


 Rechtsgrundlage: Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitzeschutzverordnung), BGBl. II Nr. 325/2025, in Kraft seit 1. Jänner 2026. Für die Land- und Forstwirtschaft gilt die inhaltlich ähnliche LF-Hitzeschutzverordnung, BGBl. II Nr. 45/2026.

Was GALABAU-Betriebe jetzt tun sollten

  1. Die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und die Hitze- und UV-Exposition für die typischen Tätigkeiten wie Pflanzung, Pflasterung, Rasenpflege, Baumschnitt und Erdarbeiten ergänzen.
  2. Einen Hitzeschutzplan erstellen – Vorlagen und Musterevaluierungen bieten unter anderem die AUVA (Merkblatt M·plus 012 „Sommerliche Hitze") sowie die Arbeitsinspektion.
  3. Die Zugänglichkeit des Plans sicherstellen – elektronisch oder in Papierform, an jedem Arbeitsort.
  4. GeoSphere-Hitzewarnungen in den Arbeitsalltag integrieren, etwa durch tägliche Kontrolle der Warnstufe vor Arbeitsbeginn, insbesondere von April bis September.
  5. Schutzausrüstung beschaffen: UV-Schutzkleidung, Kopf- und Nackenschutz, Sonnencreme, gegebenenfalls Kühlwesten – und deren Nutzung aktiv einfordern.
  6. Die Trinkwasserversorgung für auswärtige Baustellen organisieren, etwa über Kühlboxen oder Wasserkanister im Firmenfahrzeug.
  7. Fahrzeuge und Maschinen prüfen: Klimatisierung der Fahrerkabinen, insbesondere bei Neuanschaffungen, sowie die Übergangsfristen für Bestandsgeräte im Blick behalten.
  8. Mitarbeiter unterweisen: über Gefahren, Symptome, den Zugang zu Hitzewarnungen sowie die Möglichkeit der freiwilligen arbeitsmedizinischen Untersuchung.